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SV-Status | Fremdgeschäftsführer und Testamentsvollstrecker über Geschäftsanteile
Gesetzlich angeordnete Verfügungsbeschränkungen (hier: Testamtsvollstreckung über Geschäftsanteile), die ein unabänderliches Vetorecht in der Gesellschafterversammlung begründen (können), müssen bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung von Geschäftsführern beachtet werden, auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen wurden.
Der Geschäftsführer hatte vorliegend die beständige Rechtsmacht, auf Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Nach Ansicht des Gerichts spielt es dabei keine Rolle, woraus sich die Rechtsmacht ergibt. Als Testamentsvollstrecker verfügte der Geschäftsführer über 50 % der Stimmen in der Gesellschafterversammlung und konnte damit von anderen Gesellschaftern nicht überstimmt werden.