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WPK | Geplante Änderung der Berufssatzung
In Teil 4 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) zu den Berufspflichten für die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB werden in einigen Vorschriften Begriffe wie „verantwortlicher WP/vBP“ bzw. „verantwortlich tätiger WP/vBP“ verwendet. Im Fall der gesetzlichen Abschlussprüfung wurde das als zu unbestimmt und missverständlich beurteilt.
Aufgrund dessen plant der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), diese Begriffe in den §§ 49, 51, 57 und 63 der BS WP/vBP durch den in § 43 Abs. 3 Satz 3 und 4 WPO legaldefinierten Begriff „verantwortlicher Prüfungspartner“ zu ersetzen und dem Beirat der WPK entsprechende Änderungen vorzuschlagen; entwickelt wurden die Änderungsvorschläge unter Einbeziehung auch anderer Gremien der WPK.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:
Nach Auffassung des Vorstands der W...