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Gewerbesteuer | Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Verkauf von Betriebsvorrichtungen
Der Vermieter kann Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile des bebauten Grundstücks i. S. von § 93 BGB sind, nur zusammen mit dem Grundstück an den Mieter verkaufen. Ein isolierter Verkauf ist zivilrechtlich hingegen nicht möglich, sodass weiterhin von einer grundsätzlich schädlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auszugehen ist.
Sind die Betriebsvorrichtungen hingegen keine wesentlichen Bestandteile des bebauten Grundstücks, können sie isoliert – ohne gleichzeitige Übertragung des Grundstücks – an den Mieter verkauft werden, sodass ab der Übertragung der Betriebsvorrichtungen keine schädliche Mitvermietung mehr erfolgt.
[i]Im Nachtrag wurde Übertragung der Einrichtung vereinbartDie Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, war Eigentümerin eines mit einem Hotel bebauten Grundstücks. Mit Mietvertrag vom