BGH Beschluss v. - IX ZR 159/22

Instanzenzug: Az: IX ZR 159/22vorgehend Az: 16 U 23/22vorgehend Az: 7 O 309/15

Gründe

1Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil und entsprechend solche in einem Beschluss (vgl. , NJW 2014, 3101 Rn. 7) jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist nur statthaft, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, feststeht (vgl. ,FamRZ 2020, 1385 Rn. 3 mwN). Zulässig ist insoweit auch die Berichtigung der unrichtigen Bezeichnung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. LAG München, MDR 1985, 170, 171; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 21. Aufl., § 319 Rn. 6).

2Die vorgelegten Dokumente des C.     überzeugen den Senat nicht davon, dass zwischen der G.     LLP und der X.    LLP Identität besteht. Entsprechendes gilt für die Abberufung von Rechtsanwalt R.   als Vertreter der Beklagten. Bei der Würdigung kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass die behaupteten Veränderungen bereits im September und Oktober 2019 stattgefunden haben sollen, gegenüber den Vorinstanzen jedoch weder im laufenden Berufungsverfahren noch im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Rubrumsberichtigung beantragt worden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250424BIXZR159.22.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-67351