1. Noch nicht festgesetzte Säumniszuschläge wirken nicht streitwerterhöhend. Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV entstehen zwar kraft Gesetzes, ihre Geltendmachung für die Vergangenheit setzt aber eine Einzelfallprüfung und einen diesbezüglichen Verwaltungsakt voraus.
2. Ist ein beschwerdeführender Beteiligter kostenerstattungsberechtigt und begehrt er eine Streitwerterhöhung, besteht nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, nach der ein höheres Honorar als die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe des bislang festgesetzten Streitwerts geschuldet ist.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.04.2024 - L 4 KR 2825/23 B
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