1. Gibt eine Person, die über keinen festen Wohnsitz verfügt, gegenüber dem Gericht eine Tagesstätte für Wohnungslose ("Wärmestube") als Zustellungsanschrift an, so kann eine wirksame Zustellung in dieser Einrichtung im Wege der Ersatzzustellung erfolgen, wenn ein Mitarbeiter ausweislich der Postzustellungsurkunde bereit gewesen ist, das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung in Empfang zu nehmen.
2. Will der Zustellungsadressat die aus der Entgegennahme des Mitarbeiters resultierende Indizwirkung für das Bestehen einer Vollmacht nicht gegen sich gelten lassen, muss er diese durch eine plausible und schlüssige Darstellung abweichender Tatsachen erschüttern.
Fundstelle(n): ZAAAJ-67298
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.04.2024 - L 3 AS 101/24
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