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FG Berlin-Brandenburg  v. - 16 K 3070/23

Gesetze: BewG 2020 § 198, BewG 2022 § 198 Abs. 1, BewG 2022 § 198 Abs. 2, BewG 2022 § 265 Abs. 12, GewO § 36, GewO § 36a

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks (§ 198 BewG) für Bewertungsstichtage vor dem nur mit Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, nicht aber durch Gutachten lediglich nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger zulässig

Leitsatz

Auch nach Inkrafttreten des GrStRefUG und der damit verbundenen Änderung von § 198 BewG kann aufgrund der Stichtagsregelung des § 265 Abs. 12 BewG für Bewertungsstichtage bis zum nur mit Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG geführt werden; insoweit war für Bewertungsstichtage vor dem ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten, nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke nicht ausreichend.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 7 Nr. 42
ErbStB 2024 S. 185 Nr. 7
ErbStB 2024 S. 186 Nr. 7
FAAAJ-67270

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FG Berlin-Brandenburg v. 20.03.2024 - 16 K 3070/23

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