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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9191/23

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 52a Abs. 1, FGO § 52a Abs. 3, FGO § 52d S. 1, FGO § 55 Abs. 1, FGO § 55 Abs. 2 S. 1

Im Jahr 2023 von einem Rechtsanwalt per Fax beim Finanzgericht eingereichte Klage unwirksam

nicht auf § 52d FGO hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung einer Einspruchsentscheidung nicht unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO

Leitsatz

1. Eine im Jahr 2023 von einem Rechtswalt beim Finanzgericht nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), sondern durch ein Telefax eingereichte Klage führt zur Unwirksamkeit der Klageerhebung.

2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung, die bezüglich der Erhebung der Klage als elektronisches Dokument lediglich auf § 52a FGO, nicht aber auf § 52d FGO hinweist, ist nicht unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, da ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage und ihre Begründung an das Finanzgericht ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört.

Fundstelle(n):
IAAAJ-67269

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.02.2024 - 9 K 9191/23

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