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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 847/20

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1; EStG § 13 Abs. 2; EStG § 13 a; EStG § 21 Abs. 3; EStG § 25 Abs. 1

Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen

Leitsatz

1. Zuvor landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben auch nach einer Nutzungsänderung, die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden ließ, ohne eindeutige Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, ohne dass es dafür auf die Gewinnermittlungsart ankommt (vgl. BFH IV R 44/06 vom ).

2. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinn des § 14 Abs. 1 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Die für die Verpachtung gewerblicher Betriebe maßgebenden Grundsätze sind auf die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe entsprechend anzuwenden (vgl. BGH IV 114/61 S vom ).

3. Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Zurechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setzen nicht voraus, dass der Betriebsinhaber selbst aktiv in der Landwirtschaft tätig wird, denn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind demjenigen zuzurechnen, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (vgl BFH VI R 50/05 vom ). Das ist derjenige, dem die Nutzungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, insbesondere des Grund und Bodens, zustehen, in der Regel also der Eigentümer. Dies gilt selbst dann, wenn er den Betrieb nicht selbst führt, sondern durch einen Dritten bewirtschaften lässt.

4. Für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Zurechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Betriebsinhaber bei den Landwirtschaftsbehörden oder der landwirtschaftlichen Alters- oder Krankenkasse als Landwirt geführt wird. Die Mitgliedschaft kann aber ein Beweisanzeichen für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs sein (vgl. FG Baden-Württemberg 13 K 3773/16 vom ).

5. In der Zuordnung von Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht (zwingend) eine Betriebsaufgabe zu sehen, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern ggf. um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (so auch BFH IV B 91/05 vom ).

6. Die Besteuerung des Bodengewinns im Rahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft in dem Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Tatbestand verwirklicht wurde, setzt nicht voraus, dass jemals zuvor land- und forstwirtschaftliche Gewinne erfasst und im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkommensteuer geführt haben müssen (vgl. FG Baden-Württemberg 8 K 139/03 vom ).

7. Aus der Verpachtung von Grundstücken werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen sind (vgl. Felsmann/Giere, ESt LuF, A 527).

Fundstelle(n):
KAAAJ-67264

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.08.2021 - 3 K 847/20

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