Gesetze:
UZK Art. 114;
AO § 235;
AO § 239;
EUDVO-2017/366 ;
EUDVO-2017/367;
EUDVO-2017/1570
Antidumpingzoll und Ausgleichszoll auf Einfuhren von Solarmodulen - Verzugszinsen
Leitsatz
Die Erhebung von Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 2 UZK vom Tag der Zollschuldentstehung bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld
entspricht ihrem Gedanken nach der Erhebung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, wobei das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale
keine Voraussetzung ist.
Sie werden nach dem - hier mangels unionaler Grundlage maßgeblichen - mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht gemäß §§ 239 Abs.
1, 155 AO durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach sind dabei unabhängig von einem bereits ergangenen Einfuhrabgabenbescheid
zu prüfen. Letzterer ist kein Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid.
Gegen den Zinsbescheid nach § 239 AO sind der Einspruch und die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht statthaft.
Fundstelle(n): ZAAAJ-67259
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.03.2024 - 4 K 55/21
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