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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 55/21

Gesetze: UZK Art. 114; AO § 235; AO § 239; EUDVO-2017/366 ; EUDVO-2017/367; EUDVO-2017/1570

Antidumpingzoll und Ausgleichszoll auf Einfuhren von Solarmodulen - Verzugszinsen

Leitsatz

Die Erhebung von Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 2 UZK vom Tag der Zollschuldentstehung bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld entspricht ihrem Gedanken nach der Erhebung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, wobei das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale keine Voraussetzung ist.

Sie werden nach dem - hier mangels unionaler Grundlage maßgeblichen - mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht gemäß §§ 239 Abs. 1, 155 AO durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach sind dabei unabhängig von einem bereits ergangenen Einfuhrabgabenbescheid zu prüfen. Letzterer ist kein Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid.

Gegen den Zinsbescheid nach § 239 AO sind der Einspruch und die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht statthaft.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-67259

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.03.2024 - 4 K 55/21

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