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FG Münster Urteil v. - 4 K 1605/19 StB

Gesetze: StBerG § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1 bis 5; FGO § 41 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; StGB § 132a Abs. 1; StBerG § 5 Abs. 2

Verfahren

Grenzen der Mitteilungspflicht der Finanzbehörden bei unbefugtem Führen des Steuerberatertitels und Verletzung des Steuergeheimnisses

Leitsatz

1. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und des Schutzgehalts des Steuergeheimnisses kann ein Steuerpflichtiger, der sich in seinem subjektiven Recht auf Wahrung steuerlicher Geheimnisse verletzt sieht, den behaupteten Verstoß gegen das Steuergeheimnis im Wege der Feststellungsklage gerichtlich geltend machen.

2. Die Offenbarung personenbezogener Daten gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StBerG ist nach dem Grundsatz der Zweckgebundenheit nicht unbeschränkt, sondern nur in dem Umfang zulässig, der zur Erreichung des Zwecks des Offenbarungstatbestandes (hier: Aufnahme von Ermittlungen im Hinblick auf den Verdacht des Titelmissbrauchs i.S.v. § 132a Abs. 1 StGB durch unberechtigtes Führen der Berufsbezeichnung „Steuerberater”) notwendig ist.

3. Werden für Ermittlungen im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 StGB (Titelmissbrauch) bezogen auf die Verwendung von Berufstiteln in Schriftsätzen personenbezogene Daten, die über den Inhalt dessen hinausgehen, was für die Strafverfolgung erforderlich ist (Angaben zu Verfasser und Adressaten der Schriftsätze, Briefkopf, Datum der Schriftsatzerstellung, Unterschrift) offenbart, liegt eine Verletzung des Steuergeheimnisses vor. Die Offenlegung weiterer persönlicher Daten oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist für die Prüfung einer potentiellen Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 StGB nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
StB 2024 S. 148 Nr. 5
LAAAJ-67255

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FG Münster, Urteil v. 17.12.2021 - 4 K 1605/19 StB

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