Grenzen der Mitteilungspflicht der Finanzbehörden bei unbefugtem Führen des Steuerberatertitels und Verletzung des Steuergeheimnisses
Leitsatz
1. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und des Schutzgehalts des Steuergeheimnisses kann ein Steuerpflichtiger,
der sich in seinem subjektiven Recht auf Wahrung steuerlicher Geheimnisse verletzt sieht, den behaupteten Verstoß gegen das
Steuergeheimnis im Wege der Feststellungsklage gerichtlich geltend machen.
2. Die Offenbarung personenbezogener Daten gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StBerG ist nach dem Grundsatz
der Zweckgebundenheit nicht unbeschränkt, sondern nur in dem Umfang zulässig, der zur Erreichung des Zwecks des Offenbarungstatbestandes
(hier: Aufnahme von Ermittlungen im Hinblick auf den Verdacht des Titelmissbrauchs i.S.v. § 132a Abs. 1 StGB durch unberechtigtes
Führen der Berufsbezeichnung „Steuerberater”) notwendig ist.
3. Werden für Ermittlungen im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 StGB (Titelmissbrauch) bezogen auf die Verwendung
von Berufstiteln in Schriftsätzen personenbezogene Daten, die über den Inhalt dessen hinausgehen, was für die Strafverfolgung
erforderlich ist (Angaben zu Verfasser und Adressaten der Schriftsätze, Briefkopf, Datum der Schriftsatzerstellung, Unterschrift)
offenbart, liegt eine Verletzung des Steuergeheimnisses vor. Die Offenlegung weiterer persönlicher Daten oder wirtschaftlicher
Verhältnisse ist für die Prüfung einer potentiellen Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 StGB nicht erforderlich.
Fundstelle(n): StB 2024 S. 148 Nr. 5 LAAAJ-67255
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FG Münster, Urteil v. 17.12.2021 - 4 K 1605/19 StB
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