BGH Beschluss v. - 2 StR 455/23

Instanzenzug: Az: 6020 Js 9140/23 1 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, der Beihilfe zum Diebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus seiner Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.605 € angeordnet.

2Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Korrektur, dass der Angeklagte hinsichtlich des Betrages von 1.605 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst dem gesondert verfolgten W.     zugeflossenen Betrag. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

3Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR455.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-67231