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BPatG Urteil v. - 3 Ni 23/22 (EP)

Leitsatz

1. Eine Druckschrift, die die mRNA-Vakzinierung betreffend zweier HIV-Proteineoffenbart, deren in vivo-Wirksamkeit allerdings nur einen "moderaten antiviraler Effekt" zuschreibt, veranlasst den Fachmann, die Wirksamkeit von antiviral wirksamen mRNA-Therapeutika zu verbessern und einen hohen antiviralen Effekt fürmRNA-Vakzine anzustreben.

2. Dabei wird der Fachmann auch in einem Laborstandardwerk als hinlänglichbekannt beschriebene Maßnahmen zur Verbesserung der Translationseffizienzeiner mRNA (hier Codonoptimierung) heranziehen, wenn die Ausgangsdruckschrift andere Maßnahmen zur mRNA-Stabilisierung und damit zu deren Wirksamkeitsverbesserung aufzeigt, die Stabilisierungsmethoden in dieser Druckschrift jedenfalls nicht abschließend aufgelistet sind.

3. Ist die Ausgangsdruckschrift sowohl auf DNA- als auch auf RNA-Sequenzenzur Gentherapie und Vakzinierung gerichtet, wird der Fachmann nicht deshalb mRNA-Vakzine außer Acht lassen, weil ihm zum Prioritätszeitpunkt keine derartigen Vakzine bekannt gewesen sind. Er wird vielmehr die DNA- und RNA-Technologien zusammen betrachten und sich Lösungsansätzen auf beiden Gebieten zuwenden.

4. Ein negatives technisches Merkmal (hier als Untergrenze für den G/C-Gehalt im codierenden Bereich der modifizierten mRNA) ist als Disclaimer zulässig, wenn sich die dadurch bewirkte Beschränkung als technisch nicht relevant erweist (, GRUR 2017, 1105 Rn. 20 ff. - Phosphatidylcholin).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:191223U3Ni23.22EP.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-67222

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 19.12.2023 - 3 Ni 23/22 (EP)

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