Instanzenzug: LG Bochum Az: II-8 KLs 9/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen tateinheitlich mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte, wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
2Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat es allerdings im Rahmen des – im Übrigen rechtsfehlerfreien – Rechtsfolgenausspruchs versäumt, im Fall II.1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100424B4STR474.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-67175