Weder Grundförderung noch Vorkostenabzug nach § 10e EStG, wenn eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird
Leitsatz
Einem Arbeitnehmer, der für seine am Arbeitsort erworbene eigene Wohnung Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend macht, steht weder die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG noch der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG zu (Fortführung des Senatsurteils vom X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 221 BFH/NV 1997 S. 171 Nr. -1 ZAAAA-95779
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