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Kurzfassung zum Beitrag von Beck/Doege, StuB 10/2024 S. 389

Keine Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

Lukas Beck und Niels Doege

Im Rahmen der Übertragung von Unternehmen mit einem hohen Bestand an Finanzmitteln besteht regelmäßig das Risiko, dass diese den sog. 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht bestehen. In diesem Fall werden die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen vollständig nicht gewährt. Mit Urteil vom sorgt der BFH diesbezüglich für Erleichterungen. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, im Rahmen des 90 %-Einstiegstests die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug gebracht werden können (, NWB EAAAJ-54954).

Einordnung

Mit dem in § 13b Abs. 2 ErbStG geregelten Verwaltungsvermögenstest, auch „90 %-Einstiegstest“ genannt, verfolgt der Gesetzgeber das grds. legitime Ziel, begünstigungsfähiges betriebliches Vermögen, das jedoch zu einem großen Teil aus unproduktivem Verwaltungsvermögen besteht, von den erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen des § 13a ErbStG auszunehmen.

Die gesetzgeberische Umsetzung dieses Ziels ist jedoch nicht gelungen. Schon der Gesetzeswortlaut des...

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