BGH Beschluss v. - 2 StR 254/23

Instanzenzug: LG Gera Az: 1 KLs 840 Js 16485/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen „unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 145.750 Euro, davon als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten A.       in Höhe von 60.000 Euro haftend, sowie die Einziehung von 9.522 Gramm Marihuana angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist hinsichtlich der Einziehungsentscheidung teilweise auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

32. Der Schuldspruch bedarf lediglich im Fall II. 25 der Urteilsgründe der Änderung. Im Übrigen hat die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

4Zu Recht ist der Angeklagte im Fall II. 25 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die gesondert Verfolgten J.           und H.        im August 2021 aufgrund gemeinsamer Absprachen mit dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten G.       und L.      3,75 kg Me-thamphetamin aus den Niederlanden zum Weiterverkauf nach Deutschland verbracht. Das Methamphetamin mit einem geschätzten Wirkstoffanteil von 187,5 g Base wurde sodann gewinnbringend veräußert. Tateinheitlich zur hier ausreichend belegten mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. dazu , juris Rn. 6 mwN) ist der Angeklagte auch – wie vom Landgericht zutreffend rechtlich gewürdigt – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen (vgl. , BGHSt 40, 73, 74 mwN).

5Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. § 358 Rn. 18 mwN).

63. Der Strafausspruch hat dagegen insgesamt keinen Bestand.

7a) Das Landgericht hat sowohl bei der Zumessung der Einsatzstrafe im Fall II. 25 der Urteilsgründe (Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten) als auch bei der Bemessung der sieben Einzelstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 3, II. 23, II. 24, II. 26, II. 28, II. 29 und II. 30 der Urteilsgründe jeweils strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte habe aus reinem Gewinnstreben gehandelt. Damit hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, der gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7, und vom ‒ 2 StR 231/18, juris Rn. 16 mwN). Denn eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (vgl. ‒ 2 StR 231/18, aaO).

8b) Um dem neuen Tatgericht eine in sich widerspruchsfreie Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die Strafaussprüche in den Fällen II. 2, II. 6, II. 10 und II. 27 der Urteilsgründe auf. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil es sich bei dem aufgezeigten Rechtsfehler um einen Wertungsfehler handelt.

94. Die Einziehungsentscheidungunterfällt mit den jeweils zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) in den Fällen II. 3, II. 26, II. 29 und II. 25 der Urteilsgründe der Aufhebung, im letzten Fall nur, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag in Höhe von 24.500 Euro übersteigt.

10a) In den Fällen II. 3, II. 26 und II. 29 der Urteilsgründe sind die Feststellungen der Strafkammer zur Höhe des Erlangten nicht belegt. Die Aufhebung der Einziehungsanordnung im Fall II. 3 der Urteilsgründe ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A.      , gegen den im selben Fall und in derselben Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist, zu erstrecken (vgl. , juris Rn. 7; Urteil vom – 6 StR 118/23, juris Rn. 13).

11b) Im Fall II. 25 der Urteilsgründe hat das Landgericht bei der Berechnung des Erlangten zum einen „Betäubungsmittel im Wert von weiteren mindestens 30.000 Euro“ angesetzt. Dabei hat es verkannt, dass es sich bei Betäubungsmitteln nicht um Taterträge aus Betäubungsmitteldelikten handelt und damit insoweit die Einziehung des Wertes ausscheidet (vgl. , NStZ-RR 2023, 310). Zum anderen belegen die Urteilsfeststellungen in diesem Fall lediglich einen der Einziehung unterfallenden Betrag in Höhe von 24.500 Euro, den der Angeklagte für die Veräußerung der 1,75 kg Methamphetamin unter Zugrundelegung des festgestellten Verkaufspreises von 14.000 Euro je Kilogramm erhalten hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130224B2STR254.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-66990