Zeitliche Anwendung der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwV) vom ; Verluste, die ein VEB vor seiner Umwandlung erwirtschaftet hat, sind bei der Kapitalgesellschaft nicht ausgleichsfähig
Leitsatz
1. Stellt das FG fest, daß ein VEB bis einschließlich nicht aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwV) vom umgewandelt worden ist, so ist der BFH an diese Feststellung grundsätzlich gebunden.
2. Die nicht nach der UmwV umgewandelten Betriebe wurden kraft Gesetzes zum in Kapitalgesellschaften umgewandelt.
3. Verluste, die ein VEB vor seiner Umwandlung erwirtschaftete, sind nicht ausgleichsfähig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 194 BFH/NV 1997 S. 139 Nr. -1 GAAAA-95768
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