"1. Zu den Anforderungen an eine Verzögerungsrüge unter Beachtung der BSG-Rechtsprechung.
2. Die sechsmonatige Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zwischen der Verzögerungsrüge und Erhebung der Entschädigungsklage war hier, nachdem das Verfahren schon vor Ablauf der Wartefrist erledigt worden war, im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass in diesem Fall das Fristerfordernis keine Anwendung (mehr) findet (siehe - juris Rn. 18 ff.).
3. Wird die Verzögerungsrüge erstmalig zu einem Zeitpunkt erhoben, zudem ohnehin der Abschluss des Verfahrens unmittelbar bevorstand (hier eine Woche später durch Urteil ohne mündliche Verhandlung), ist es ausreichend, die Wiedergutmachung hinsichtlich der hier lediglich um zwei Monate unangemessen langen Verfahrensdauer auf andere Weise und zwar durch die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG vorzunehmen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.01.2024 - L 2 SF 1542/23 EK AL
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