- § 17 KöStG DDR erfaßt auch solche Gewinnausschüttungen für 1990, die nach dem beschlossen wurden - Die Ausschüttung der durch Aufwandsrückstellungen entstandenen stillen Reserven ist keine Kapitalrückzahlung - Der ausgeschüttete Gewinn als Mindesteinkommen ist mit 36 % zu versteuern
Leitsatz
1. § 17 KöStG DDR erfaßt auch solche Gewinnausschüttungen für 1990, die nach dem beschlossen wurden.
2. Die Ausschüttung der durch Aufwandsrückstellungen entstandenen stillen Reserven ist keine Kapitalrückzahlung.
3. Der ausgeschüttete Gewinn als Mindesteinkommen ist mit 36 % zu versteuern (entgegen , BStBl I 1991, 921).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 183 BFH/NV 1996 S. 223 Nr. 8 IAAAA-95763