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Mandat | Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Eintritt der Verjährung
Auch nach Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber Auskunftsansprüchen aus einem Mandatsverhältnis (§§ 675, 667 BGB) kann ein Mandant den Anspruch auf Datenauskunft (Art. 15 Abs. 1, 3 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) erfolgreich geltend machen (Anspruch auf Überlassung einer kostenlosen Kopie der Handakte der Rechtsanwaltskanzlei sowie der sonstigen im Zusammenhang mit seiner Person gespeicherten Daten). Die eingewandte Verjährung greift im Rahmen des Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO nicht ein.
Der Mandant hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller Daten, die sich auf Honorare, Gebühren und den Sachstand der von ihm in Bezug genommenen Verfahren beziehen, überlassen wird (vgl. dazu auch ). Die Wertungen des EuGH im Rahmen e...