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GmbH | Unzulässige Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer
Hat ein GmbH-Geschäftsführer seinen Freistellungsanspruch aus der D&O-Versicherung wegen möglicher Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG an die Gesellschaft abgetreten, resultiert daraus die Pflicht der Gesellschaft, solange nicht gegen den Geschäftsführer vorzugehen, wie die Möglichkeit besteht, von dem Versicherer in dem infolge der Abtretung einheitlichen Haftungs- und Deckungsprozess Ersatz des Schadens zu erhalten (sog. pactum de non petendo).
Folge des „Stillhalteabkommens“ ist einerseits, dass während der Dauer der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Versicherer der Haftungsanspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer nicht verjähren kann, weil er gehemmt ist. Andererseits ist während dieser Zeit ein Haftungsprozess der Gesellschaft gegen ihre...