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BFH Urteil v. - III R 13/94 BStBl 1997 II S. 173

Gesetze: EStG 1990 § 32 Abs. 4 Nr. 7, Abs. 5BSHG §§ 11 ff., 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 90 und 91

Für die Beurteilung, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind Sozialhilfeleistungen (hier: Eingliederungshilfe mit Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts) als eigene Bezüge des Kindes anzusetzen, soweit kein Rückgriff genommen wurde

Leitsatz

1. Bei der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb den Eltern kindbedingte Steuervergünstigungen zustehen, sind Unterhaltsbeiträge eines Sozialhilfeträgers (hier: Eingliederungshilfe für Behinderte mit Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts) als eigene Bezüge des Kindes anzusetzen, soweit von einer Rückforderung bei dem gesetzlich unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen abgesehen wurde.

2. Decken in einem solchen Fall die Sozialleistungen neben der erforderlichen Pflege und medizinischen Betreuung auch den notwendigen Lebensbedarf des Kindes ab, so besteht insoweit für eine darüber hinausgehende steuerliche Entlastung der Eltern keine Veranlassung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 173
BFH/NV 1996 S. 369 Nr. 12
XAAAA-95758

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 14.06.1996 - III R 13/94

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