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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 1855/21

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, ChemverbotsV § 3 Abs. 2, ChemverbotsV Anl. 1 Eintrag 1 Spalte 2

Bei Feststellung einer Formaldehydkonzentration von 0,112 ppm im Schlafzimmer eines Altbaus Kosten für den vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Abriss des Bestandsgebäudes und eines Neubau nicht als außergewöhnliche Bleastungen abzugsfähig

Leitsatz

1. Im Hinblick auf die Belastung der Raumluft mit Formaldehyd in einem Wohnhaus ist beim Überschreiten des Grenzwertes von 0,1 ppm von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen.

2. Hat ein vom Steuerpflichtigen mit einer baubiologischen Untersuchung beauftragter Diplom-Ingenieur im Schlafzimmer eines Altbaus zwar eine Formaldehydkonzentration von 0,112 ppm festgestellt, die übrigen Räume des Hauses aber nicht untersucht und zur Behebung derSchadstoffbelastung lediglich Mimimierungsmaßnahmen wie die Abdichtung von Fugen und Öffnungen sowie eine Verbesserung der (Ent-)Lüftung, nicht aber einen Abriss und Neubau des Gebäudes empfohlen, so waren die Aufwendungen für den vom Steuerpflichtigen anschließend veranlassten kompletten Abriss des Bestandsgebäudes und eines Neubaus nicht notwendig und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Fundstelle(n):
VAAAJ-66767

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.02.2024 - 1 K 1855/21

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