Stromsteuerbefreiung bei dezentralen Anlagen: Funktionsbezogener
Anlagenbegriff – Addition der Nennleistung an unterschiedlichen
Standorten – Unionsrechtlicher Grundsatz der Gleichbehandlung
Leitsatz
Die Stromsteuerentlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG vom (StromStG n.F.) ist in Anwendung des funktionsbezogenen
Anlagenbegriffs auch für die Stromerzeugung aus Blockheizkraftwerken an unterschiedlichen Standorten zu gewähren, wenn deren
zentrale Steuerungsmöglichkeit durch einen Betreiber sowie die ganz überwiegende Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises
die Zusammenrechnung der Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei MW
gebieten.
Der Begriff der Anlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n.F. und in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist unter Berücksichtigung des
unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung einheitlich dahin auszulegen, dass bei in einem solchen Funktionszusammenhang
stehenden Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten die Summe der elektrischen Nennleistungen der einzelnen
Einheiten als elektrische Nennleistung einer Anlage gilt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 43 NAAAJ-66761
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 21.02.2024 - 4 K 1324/22 VSt
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