Instanzenzug: Az: 110 KLs 4/22nachgehend Az: 2 StR 222/23 Beschlussnachgehend Az: 2 StR 222/23 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem zu vier Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn – auch soweit ihm nach der Anklage Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Nebenklägers P. zur Last lagen – freigesprochen und von Adhäsionsentscheidungen abgesehen.
2Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers P. ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Sie ist nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 390 Abs. 2 StPO (vgl. ‒ 3 StR 433/91, NStZ 1992, 347) begründet worden. Der als PDF-Dokument übersandte Schriftsatz zur Revisionsbegründung war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern nur „einfach“ durch die maschinenschriftliche Anbringung des Vor- und Familiennamens des Rechtsanwalts mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ und eine handschriftliche Unterschrift signiert. Er wurde indes nicht, wie in einem solchen Fall geboten (§ 32a Abs. 3 StPO), auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgezählten sicheren Übermittlungswege eingereicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR222.23.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-66721