BGH Beschluss v. - VII ZR 836/21
Instanzenzug: OLG Rostock Az: 7 U 9/21 Urteilvorgehend LG Neubrandenburg Az: 2 O 301/15
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 80.000 €
PampHalfmeier Sacher
Borris Brenneisen
Fundstelle(n):
SAAAJ-66716