Kooperative, zeitnahe und grenzüberschreitende Außenprüfung
1. Aufl. 2024
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IV. Verjährungsregeln (§ 197 Abs. 5 AO)
1. Grundstruktur der Änderungen
a) Eine disruptive Änderung der Ablaufhemmung
Eine grundlegende Reformmaßnahme zur Modernisierung der Außenprüfung ist die Begrenzung der verjährungsüberwindenden Außenprüfung (§ 197 Abs. 5 AO i. d. F. des DAC7-Umsetzungsgesetzes):
§ 171 a. F. Ablaufhemmung
(1) – (3a) …
(4) 1Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. 2Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. 3Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen...