BGH Beschluss v. - 3 StR 397/23

Instanzenzug: LG Mainz Az: 5 KLs 3100 Js 30712/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung, sowie wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen zu beanstanden und bedarf der Änderung. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch weitgehend.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in den Fällen 1, 2 und 6 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

b) Die Strafverfolgung wegen Freiheitsberaubung in den Fällen 3 und 4 (Fälle 8 und 9 der Anklageschrift) und im Fall 5 (Fälle 10-12 der Anklageschrift) ist gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt worden (Protokollband Bl. 70). Es verbleibt deshalb bei den vier Fällen 2 bis 5, in denen jeweils wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, nur im Fall 2 eine tateinheitliche Freiheitsberaubung bestehen, weshalb der Tenor entsprechend zu berichtigen ist. Die Strafzumessung bleibt davon unberührt, da die Freiheitsberaubung in den Fällen 3, 4 und 5 nicht strafschärfend berücksichtigt worden ist.

c) Da der Angeklagte im Fall 6 Gewalt anwendete (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), ist die Tenorierung auf ‚sexuelle Nötigung‘ zu ändern (vgl. , BeckRS 2018, 3286; Urteil vom - 2 StR 294/20, BeckRS 2021, 17755).“

3Dem schließt sich der Senat an.

42. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

53. Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren hinsichtlich Fall 5 der Anklageschrift, der nicht Gegenstand der Urteilsgründe ist, noch beim Landgericht anhängig sein dürfte. Die Staatsanwaltschaft hat zwar am beantragt, das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen; ein Einstellungsbeschluss ist dem Hauptverhandlungsprotokoll indes nicht zu entnehmen.

64. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:030424B3STR397.23.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-66659