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BPatG Urteil v. - 6 Ni 42/21 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Sprachfassung erteilten europäischen Patents 3 069 749 (im Folgenden: „Streitpatent“). Das Streitpatent, dessen Erteilung am 5. Juni 2019 veröffentlicht worden ist, trägt die Bezeichnung „Needle tip protector housing positioned inside a catheter hub“ („Nadelspitzenschutzgehäuse in einem Katheteransatz“), ist aus der Teilanmeldung der am 24. Juli 2007 angemeldeten Stammanmeldung mit der Anmeldenummer EP 07786297.7 (veröffentlicht als WO 2008/014908 A1) hervorgegangen und nimmt die Priorität der US-Anmeldung 496769 vom 31. Juli 2006 in Anspruch. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2007 058 542.2 geführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2024:210224U6Ni42.21EP.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-66644

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 21.02.2024 - 6 Ni 42/21 (EP)

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