Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Köln | Kapitalertragsteuererstattungsanspruch der EU-Tochtergesellschaft mit alleinigem Anteilseigner in Drittstaat
Klägerin war eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft. Im Streitjahr hielt sie eine Beteiligung an einer inländischen AG, die weniger als 10 % betrug. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Russland, die über einen eingerichteten operativen Geschäftsbetrieb verfügte. Gesellschafter waren wiederum Kapitalgesellschaften mit Sitz in Zypern und auf den Britischen Jungferninseln. Auf die Gewinnausschüttungen der Aktiengesellschaft an die Klägerin wurde in Deutschland Kapitalertragsteuer einbehalten. Im Rahmen des Erstattungsverfahrens gem. § 50d Abs. 1 EStG in Verbindung mit DBA erfolgte mit Freistellungsbescheid eine Teilentlastung bis zu einem Reststeuersatz von 15 %. Mit einem weiteren Antrag begehrte die Klägerin – unter Berufung ...