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BFH Urteil v. - I R 40/95 BStBl 1997 II S. 118

Gesetze: AO 1977 § 42EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2AStG § 8DBA Schweiz 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG verwirklicht derjenige, der persönlich selbständig, d. h. auf eigene Rechnung und Gefahr gewerblich tätig wird. Eine ausschließlich im Ausland vollzogene Marktüberlassung zugunsten einer im Ausland ansässigen Domizilgesellschaft schließt deren Erzielung von Bruttoerträgen nicht aus. Sie ist nicht notwendigerweise mißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977

Leitsatz

1. Den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG verwirklicht derjenige, der persönlich selbständig, d. h. auf eigene Rechnung und Gefahr gewerblich tätig wird. Insoweit kommt es darauf an, wer das Unternehmerrisiko trägt.

2. Eine ausschließlich im Ausland vollzogene Marktüberlassung zugunsten einer im Ausland ansässigen Domizilgesellschaft schließt deren Erzielung von Bruttoerträgen nicht aus. Sie ist nicht notwendigerweise mißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 118
BFH/NV 1996 S. 247 Nr. 9
XAAAA-95732

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BFH, Urteil v. 06.12.1995 - I R 40/95

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