Gesetze: AO 1977 §§ 33, 44, 173 Abs. 1 Nr. 2EStG § 25 Abs. 3
Bei einer Zusammenveranlagung muß sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen Ehegatten am nachträglichen Bekanntwerden steuererheblicher Tatsachen und Beweismittel zurechnen lassen
2. Das Wesen der Zusammenveranlagung von Eheleuten besteht in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger. Die damit korrespondierende Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingt, daß sich jeder das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen muß.
3. Kennt ein Steuerpflichtiger die steuerliche Bedeutung einer ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung, so trifft ihn ein grobes Verschulden, wenn er nicht dafür Sorge trägt, daß die Bescheinigung dem FA zusammen mit der Steuererklärung vorgelegt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 115 BFH/NV 1997 S. 69 Nr. -1 DAAAA-95730
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