NWB Nr. 19 vom Seite 1297

Ambitionierte Fristen und andere Tücken

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Startschuss für die E-Rechnung und Schwung für den Wohnungsbau

Italien hat sie schon – ebenso Polen, Spanien, Frankreich, Dänemark, Belgien und Slowenien. Nun wurde die E-Rechnung mit dem Wachstumschancengesetz auch in Deutschland auf den Weg gebracht. Ihre Einführung erfolgt schrittweise, bleibt in zeitlicher Hinsicht aber ambitioniert. So ist der Empfang einer E-Rechnung gemäß CEN-Norm 16931 für alle deutschen B2B-Geschäfte schon ab Januar 2025 verpflichtend, für die Ausstellung von E-Rechnungen gilt hingegen eine zweijährige Übergangsregelung. Liegt das Leistungs- und Ausstellungsdatum zwischen dem und , ist eine Abrechnung nach derzeit geltender Rechtslage weiterhin zulässig. Es kann also insbesondere mittels Papierrechnung und – sofern der Empfänger zustimmt – mittels sonstiger elektronischer Rechnung (z. B. PDF via E-Mail) abgerechnet werden. Nach dem wird diese Übergangsregelung nur noch für Unternehmen, deren Gesamtumsatz in 2026 800.000 € nicht überschritten hat, bis zum (Leistungs- und Rechnungsdatum vor dem ) verlängert. Die Übergangsfrist bis zum besteht ferner für EDI-Formate, die mit der CEN-Norm 16931 nicht interoperabel sind. Spätestens ab Januar 2028 ist die E-Rechnung dann für alle B2B-Geschäfte Pflicht. Es gilt also, die Zeit für die Umsetzung zu nutzen. Einen ersten Überblick über die beschlossenen Änderungen des § 14 UStG und deren praktische Bedeutung gibt Grambeck auf .

Den darbenden Wohnungsbau wieder in Schwung zu bringen, ist das hehre Ziel der mit dem Wachstumschancengesetz verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten für Mietwohngebäude. Dabei setzt der Gesetzgeber mit der Wiedereinführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung und einer Anpassung der Sonderabschreibung für vermietete Wohngebäude auf schon bekannte Regelungen. Die Ausgestaltung und die Voraussetzungen für diese Abschreibungen unterscheiden sich teilweise aber deutlich von ihren Vorgängerregelungen. Neu ist, dass nun die Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch neben der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG angesetzt werden kann. Hier bestehen aber erhebliche Unsicherheiten, ob im Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung die degressive Abschreibung vom Restwert vor oder nach Verrechnung der Sonderabschreibung zu berechnen ist. Anlass für Schmidt, auf neben einer Darstellung der Regelungen von § 7b EStG und § 7 Abs. 5a EStG insbesondere auch deren Unklarheiten und Tücken bei der Anwendung in den Blick zu nehmen.

Den Ort der Geschäftsleitung in den Blick genommen hat die Finanzverwaltung und erstmals und mit sofortiger Wirkung umfangreiche Ausführungen hierzu in den AEAO aufgenommen. Angesichts der gestiegenen Bedeutung des Begriffs im Steuerrecht ist diese Positionierung, so Kraft auf , nur zu begrüßen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 1297
RAAAJ-66563