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BFH Urteil v. - VII R 50/95 BStBl 1997 II S. 112

Gesetze: AO 1977 § 37 Abs. 2AO 1977 §§ 38, 47, 218 Abs. 1 und Abs. 2AO 1977 § 228

Nach Entstehung des Steueranspruchs geleistete Zahlungen haben auch dann Tilgungswirkung i. S. des § 47 AO, wenn sie die festgesetzte Steuer übersteigen. Inwieweit ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO entstanden ist, richtet sich bei mehrfacher Änderung der Steuerfestsetzung nach dem Stand der Erkenntnis zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt

Leitsatz

1. Zahlungen, die nach Entstehung des abstrakten, materiell-rechtlichen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf diesen geleistet worden sind, haben Tilgungswirkung (§ 47 AO 1977), auch wenn sie die durch Steuerbescheid festgesetzte Steuer übersteigen.

2. Ob ein (Einkommensteuer-)Erstattungsanspruch zur Entstehung gelangt ist, ist bei mehrfacher Änderung der Veranlagung nicht aufgrund der jeweiligen Steuerfestsetzungen, sondern nach dem Stand der Erkenntnis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (z. B. Erlaß des angefochtenen Abrechnungsbescheids) zu beurteilen.

3. Der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis für die Steuer eines Veranlagungszeitraums kann bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 112
BFH/NV 1996 S. 189 Nr. 8
GAAAA-95729

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BFH, Urteil v. 06.02.1996 - VII R 50/95

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