BGH Urteil v. - X ZR 135/22

Anforderung an die Unterrichtung über eine Flugannullierung

Leitsatz

1. Eine Unterrichtung über die Annullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO setzt ein zielgerichtetes Tätigwerden des Luftfahrtunternehmens voraus.

2. Eine Information über geänderte Flugzeiten, die dem Fluggast auf andere Weise oder von dritter Seite zugeht, kann allenfalls dann ausreichen, wenn sie hinreichend deutlich erkennen lässt, dass sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen stammt und dass dieses den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen durchführen will.

Gesetze: Erwägungsgrund 1 EGV 261/2004, Art 3 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst b EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c Nr i EGV 261/2004, Art 5 Abs 4 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 Buchst b EGV 261/2004, Art 8 Abs 1 EGV 261/2004, Art 9 Abs 1 EGV 261/2004, Art 9 Abs 2 EGV 261/2004, Art 14 Abs 2 EGV 261/2004

Instanzenzug: Az: 11 S 676/21vorgehend Az: 138 C 365/20

Tatbestand

1Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung in Anspruch.

2Die Kläger nahmen als Gruppe an einer Pauschalreise teil. Für die Rückreise verfügten sie über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug am von Burgas (Bulgarien) nach Köln/Bonn mit Abflug um 23:55 Uhr. Die Abflugzeit wurde später auf 4:30 Uhr vorverlegt.

3Der Kläger zu 1) reservierte am für alle Kläger Sitzplätze. Dabei erfuhr er von der geänderten Abflugzeit. Er unterrichtete die anderen Kläger hierüber.

4Das Amtsgericht hat die auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Kläger gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach Abzug eines vom Pauschalreiseveranstalter gezahlten Betrags zur Zahlung von 328,60 Euro pro Kläger verurteilt.

5Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

6Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

7I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8Die Kläger hätten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO im tenorierten Umfang.

9Die Vorverlegung um mehr als eine Stunde sei als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen.

10Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO freigeworden. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für eine aktive Unterrichtung der Kläger nicht nachgekommen.

11Die Mitteilung geänderter Flugzeiten an den Pauschalreiseveranstalter reiche mangels Ermächtigung zur Entgegennahme von Informationen für die Fluggäste nicht aus. Eine Übersendung von Reiseunterlagen durch den Pauschalreiseveranstalter habe die Beklagte trotz Bestreitens durch die Kläger nicht unter Beweis gestellt. Deshalb könne dahinstehen, ob dies zur Unterrichtung ausreichend gewesen wäre.

12Die faktische Kenntnisnahme von der Flugzeitänderung sei für eine Entlastung nicht ausreichend. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO erfordere ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln. Systematisch normiere der Tatbestand eine Ausnahme zu der grundsätzlichen Entschädigungspflicht. Die Vorschrift sei deshalb eng auszulegen. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dagegen, eine faktische Kenntnisnahme ausreichen zu lassen. Ein effektiver Schutz der Fluggäste vor den Unannehmlichkeiten einer Annullierung werde nur dann erreicht, wenn das Luftfahrtunternehmen aktiv werde und die Fluggäste informiere. Nur auf diesem Weg könne das Luftfahrtunternehmen seiner zusätzlichen Obliegenheit zur Unterrichtung über abweichende Beförderungsmöglichkeiten (Art. 5 Abs. 2 FluggastrechteVO) nachkommen. Die reine Kenntnis von den geänderten Flugzeiten versetze den Fluggast nicht in die Lage, abschließend einschätzen zu können, was seine Handlungsoptionen bzw. Rechte seien. Auch in der behaupteten, aber nicht unter Beweis gestellten Übersendung der Bestätigung der Sitzplatzreservierungen liege keine Unterrichtung der Kläger.

13Hinsichtlich der Behauptung, der Reiseveranstalter habe die Reiseunterlagen nach einer Reklamation des Reisebüros am erneut übersandt, sei die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Zudem sei der Inhalt der Unterlagen unbekannt. Ob die geänderten Flugzeiten den Grund für die Reisebüroreklamation gebildet hätten, sei unerheblich. Auch insoweit reiche die faktische Kenntnis der geänderten Flugzeiten nicht für die Annahme einer Unterrichtung aus.

14Ein treuwidriges Verhalten der Kläger sei nicht erkennbar.

15II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

161. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO als erfüllt angesehen.

17a) Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO eröffnet.

18Der in Rede stehende Flug begann in Bulgarien und damit im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

19b) Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen ( u.a. EuZW 2022, 119 Rn. 87 - Corendon Airline; Urteil vom - C-263/20, RRa 2022, 86 Rn. 35 - Airhelp ./. Laudamotion).

202. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO freigeworden ist.

21a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Unterrichtung über die Annullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO ein zielgerichtetes Tätigwerden des Luftfahrtunternehmens voraussetzt (so auch BeckOK-FluggastrechteVO/Schmid, Bearb. , Art. 5 Rn. 26; Tonner/Bergmann/Blankenburg, Reiserecht, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 108; , RRa 2019, 173, 175).

22aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO erforderlichen Informationen an den Fluggast zu übermitteln.

23Dies gilt auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten geschlossen wurde. Auch in solchen Konstellationen wird der bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung zu leistende Ausgleich allein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen geschuldet. Deshalb reicht es nicht aus, wenn das Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Informationen an einen beim Vertragsschluss beteiligten Vermittler übermittelt, es sei denn, der Fluggast hat den Vermittler zur Entgegennahme solcher Informationen ermächtigt oder der Vermittler hat die Informationen rechtzeitig an den Fluggast weitergeleitet (, RRa 2022, 86 Rn. 47 ff. - Airhelp ./. Laudamotion).

24bb) Daraus ist zu entnehmen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dafür Sorge tragen muss, dass die erforderlichen Informationen den Fluggast erreichen.

25Das Luftfahrtunternehmen darf sich bei der Erfüllung dieser Obliegenheit der Hilfe Dritter bedienen. Sofern der Fluggast diese nicht zur Entgegennahme von Informationen ermächtigt hat, tritt eine Entlastung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO aber nur dann ein, wenn der Dritte die Information rechtzeitig an den Fluggast weitergibt.

26b) Hieraus ergibt sich zugleich, dass eine Information über geänderte Flugzeiten, die dem Fluggast auf andere Weise oder von dritter Seite zugeht, allenfalls dann ausreichen kann, wenn sie hinreichend deutlich erkennen lässt, dass sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen stammt und dass dieses den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen durchführen will.

27aa) Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO.

28Die Anforderung, dass die Fluggäste unterrichtet werden (they are informed, ils soient informés, siano stati informati, de annulering … wordt meegedeeld) impliziert, dass eine deutliche und verlässliche Information übermittelt wird.

29Für den Fluggast muss aus der Information hinreichend deutlich hervorgehen, dass der gebuchte Flug nicht wie vorgesehen stattfindet und welche anderweitige Beförderungsmöglichkeit ihm angeboten wird. Damit die Information verlässlich ist, muss sie erkennen lassen, dass sie auf eine Entscheidung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zurückgeht und nicht nur vage Planungen desselben oder Mutmaßungen oder Schlussfolgerungen Dritter wiedergibt.

30bb) Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Systematik der Fluggastrechteverordnung.

31(1) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO normiert Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Ausgleichspflicht zur Ausgleichsleistung. Dies spricht dafür, die betreffenden Tatbestände eng auszulegen, eine hinreichende Unterrichtung also nur dann zu bejahen, wenn diese bestimmten Mindestanforderungen entspricht (ebenso BeckOGK-FluggastrechteVO/Steinrötter/Bohlsen, Bearb. , Art. 5 Rn. 15; Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 40 Rn. 21).

32Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Vorschriften, mit denen Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen (, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon). Begriffe einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, sind hingegen grundsätzlich eng auszulegen (, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).

33(2) Die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO erforderlichen Informationen stehen zudem in innerem Zusammenhang mit den anderen Pflichten, die dem ausführenden Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung obliegen.

34Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b FluggastrechteVO muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 sowie ggf. nach Art. 9 Abs. 1 und 2 FluggastrechteVO anbieten, also wahlweise Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung und ggf. auch Verpflegung und Unterkunft.

35Damit ein Fluggast diese Rechte und Wahlmöglichkeiten ausüben kann, benötigt er deutliche und verlässliche Informationen über die Annullierung und über angebotene alternative Beförderungsmöglichkeiten. Demgemäß muss das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO den Fluggästen einen schriftlichen Hinweis aushändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dargelegt werden.

36cc) Das aufgezeigte Verständnis entspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck der Verordnung.

37Nach Erwägungsgrund 1 zielen die Regelungen der Verordnung darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Dieser Anforderung ist nur dann genügt, wenn der Fluggast über deutliche und verlässliche Informationen verfügt.

38c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Angabe geänderter Flugzeiten bei der Sitzplatzreservierung und die Bestätigung dieser Reservierung für eine Unterrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nicht ausreichen.

39Diese Informationen mögen von der Beklagten ausgegangen sein. Sie lassen aber nicht hinreichend deutlich erkennen, ob die angezeigten neuen Flugzeiten auf einer Annullierung des gebuchten Flugs oder auf sonstigen Umständen beruhen.

40Der Umstand, dass in der Reservierungsmaske und in der übermittelten Bestätigung anstelle der ursprünglich vorgesehenen Abflugzeit ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, mag dafür sprechen, dass der gebuchte Flug annulliert ist. Diese Information ist aber weder deutlich noch verlässlich. Der Fluggast kann sie allenfalls durch Schlussfolgerungen in Erfahrung bringen. Er kann zudem nicht zuverlässig beurteilen, ob diese Schlussfolgerung zutrifft oder ob die abweichenden Zeitangaben auf anderen Gründen beruht, etwa einer fehlerhaften Datengrundlage im Reservierungssystem.

41d) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte keine aktive Unterrichtung der Kläger über die geänderten Flugzeiten durch die Pauschalreiseveranstalterin bewiesen hat, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

42aa) Die Mitteilung der geänderten Flugzeiten an den Pauschalreiseveranstalter hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen.

43Dass die Kläger den Veranstalter zur Entgegennahme solcher Informationen ermächtigt hätten, ist nicht festgestellt. Abweichendes Vorbringen der Beklagten zeigt die Revision nicht auf.

44bb) Das Vorbringen, die Kläger seien am und nochmals am durch den Pauschalreiseveranstalter über die Annullierung und die neuen Flugzeiten informiert worden, ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestritten und nicht unter Beweis gestellt.

45Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht hierbei entscheidungserheblichen Vortrag oder Beweisangebote übergangen hat. Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler ersichtlich.

46Die Beweislast für eine rechtzeitige und ausreichende Information liegt nach Art. 5 Abs. 4 FluggastrechteVO beim Luftfahrtunternehmen (vgl. dazu auch , RRa 2022, 86 Rn. 42 und 51 - Airhelp ./. Laudamotion).

47cc) Hinsichtlich des Vortrags, die Beklagte habe am Bestätigungen der Sitzplatzreservierungen an die Kläger übermittelt, gilt entsprechendes.

48Unabhängig davon wäre eine solche Mitteilung aus den bereits oben aufgezeigten Gründen ohnehin nicht ausreichend, weil sie nicht zuverlässig erkennen lässt, dass die von der Buchung abweichenden Zeitangaben in der Bestätigung auf einer Annullierung beruhen.

49dd) Aus dem zuletzt genannten Grund ist auch unerheblich, ob die Kläger die abweichenden Flugzeiten gegenüber dem Reisebüro reklamiert haben.

50Auch aus einer solchen Reklamation ergäbe sich allenfalls, dass die Kläger von den abweichenden Angaben in der Reservierungsbestätigung Kenntnis erlangt haben, nicht aber, dass sie darüber informiert worden sind, dass diese Abweichung auf einer Annullierung beruht.

51e) Vor diesem Hintergrund ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung nicht als missbräuchlich anzusehen.

52Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Ausgleich auch dann geschuldet ist, wenn ein Fluggast unabhängig vom Tätigwerden des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf anderem Wege hinreichend deutlich und zuverlässig über die Annullierung und die angebotenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten unterrichtet worden ist. Im Streitfall genügen die den Klägern zugänglich gewordenen Informationen diesen Anforderungen aus den oben aufgezeigten Gründen nicht.

53III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.

54Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das ausführende Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Informationen an den Fluggast zu übermitteln hat und Vorschriften, die Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, grundsätzlich eng auszulegen sind, derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. dazu 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).

55IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300124UXZR135.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1966 Nr. 27
NJW 2024 S. 1968 Nr. 27
NJW 2024 S. 9 Nr. 21
VAAAJ-66527