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Taxi- und Mietwagenunternehmen: Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Neues BMF-Schreiben gibt klare Vorgaben
Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vom wurde durch Art. 2 des Gesetzes vom geändert. Danach gehören EU-Taxameter und Wegstreckenzähler seit dem zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1AO i. V. mit § 1 Abs. 2 KassenSichV (in der seit dem gültigen Fassung). Gleichzeitig wurden im neuen AEAO zu § 146a vom die Begrifflichkeiten definiert und erläutert. Nunmehr wird von Seiten der Finanzverwaltung klargestellt, welche Mindestaufzeichnungspflichten Taxi- und Mietwagenunternehmen erfüllen müssen.
I. Taxiunternehmen und Taxameter
Die branchenüblichen Mindestanforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungspflichten können der folgenden Tabelle entnommen werden:
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Mindestaufzeichnungspflichten für Taxameter
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Allgemeine
Daten | Einzeldaten
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Pro Schicht bzw. Abrechnungstag | Je Geschäftsvorfall |
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