Steuerlehre für Steuerfachangestellte
26. Aufl. 2024
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LernfeldLernfeld 8: Gewinneinkünfte und weitere Überschusseinkünfte ermitteln
11. Tarifanwendungen
1.11.1 Allgemeines
Bei der Einkommensteuerberechnung sind zwei Tarife zu unterscheiden:
Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 + 6 EStG).
Der jeweils anzuwendende Tarif ist grundsätzlich von der Veranlagungsform abhängig. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Zusammenveranlagung: (immer) Splittingtarif
Einzelveranlagung: (grundsätzlich) Grundtarif.
Ein lediger Steuerpflichtiger hat für den VZ 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 150.000 €.
Für den Steuerpflichtigen ist für den VZ 2024 eine Einzelveranlagung durchzuführen. Die tarifliche Einkommensteuer lt. Grundtabelle beträgt 52.397 €.
Wenn dieser Steuerpflichtige am heiraten würde, wäre für den VZ 2024 eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Wenn seine Ehefrau kein zu versteuerndes Einkommen hätte, würde die tarifliche Einkommensteuer bei einem unveränderten zu versteuernden Einkommen von 150.000 € für den VZ 2024 insgesamt 41.794 € betragen. Durch die Hochzeit ergibt sich mithin eine Steuerersparnis von (52.397 € - 41.794 € =) 10.603 €.
Für nach dem Grundtarif zu versteuernde Einkommen ab 277.826 € errechnet sich die tarifliche Einkomm...