Steuerlehre für Steuerfachangestellte
26. Aufl. 2024
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LernfeldLernfeld 6: Grenzüberschreitende Sachverhalte und Sonderfälle umsatzsteuerrechtlich bearbeiten und erfassen
11. Einfuhr
Eine steuerbare Einfuhr i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Einfuhr von Gegenständen
im Inland oder in den österreichischen Gebieten = Jungholz und Mittelberg.
Für den Unternehmer ist die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
Der Tatbestand der Einfuhr kann auch von einem Nichtunternehmer verwirklicht werden, da § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nur auf die Einfuhr von Gegenständen abstellt. Allerdings kann der Nichtunternehmer die bei der Einfuhr entstandene Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer kann der Lieferer oder aber auch der Leistungsempfänger sein.
Dementsprechend sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Wird der Gegenstand „verzollt und versteuert“ eingeführt, schuldet der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer. In diesem Fall liegt keine Einfuhr, sondern eine normale Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, die für den liefernden Unternehmer im Inland steuerbar ist.
Wird der Gegenstand „unverzollt und unversteuert“ eingeführt, schuldet der Leistungsempfänger die Einfuhrumsatzsteuer. In diesem Fall liegt eine steuerbare Einfu...