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BFH Urteil v. - I R 39/95 BStBl 1996 II S. 87

Gesetze: AO 1977 § 37 Abs. 2EStG § 50 d Abs. 1 Satz 2

1. Die Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber ist Rechtsgrund für die Zahlung an das FA 2. Der Arbeitnehmer kann die Lohnsteueranmeldung gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag gem. §§ 168, 164 Abs. 2 AO stellen 3. Ein nach der Lohnsteueranmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer ergangener Einkommensteuerbescheid ist ein neuer Rechtsgrund, der die Lohnsteuererstattung nach § 37 Abs. 2 AO ausschließt

Leitsatz

1. Die Anmeldung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bildet den Rechtsgrund für deren Zahlung an das FA.

2. Der Arbeitnehmer kann die Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO 1977 stellen.

3. Ergeht nach der Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 ausschließt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 87
BFH/NV 1996 S. 9 Nr. 2
UAAAA-95720

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BFH, Urteil v. 12.10.1995 - I R 39/95

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