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BFH Urteil v. - VI R 13/93 BStBl 1996 II S. 8

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG muß es sich um eine dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung der Lebensgrundlagen dienende Berufsausbildung handeln

Leitsatz

Eine Berufsausbildung i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert, daß eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird. Diese Voraussetzung wird nicht dadurch erfüllt, daß in einem Sportverein bzw. -verband gelegentlich Aufgaben gegen Aufwandsentschädigung übernommen werden sollen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 8
BFH/NV 1996 S. 11 Nr. 2
DAAAA-95717

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BFH, Urteil v. 22.09.1995 - VI R 13/93

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