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Abgabenordnung; | Einspruch gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung (§ 172 AO)
Mit Urt. v. - 5 K 1078/90 hat das FG Köln entschieden, daß ein Einspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs.1 Nr.2 Buchst.a AO zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach § 172 AO im Anschluß an eine Einspruchsentscheidung, die den ursprünglichen Bescheid teilweise geändet hat, statt der Klageerhebung gestellt wird. Der Einspruch führt allerdings nicht mehr zu einer Gesamtaufrollung des Steuerfalls, sondern ist beschränkt auf die mit dem Antrag geltend gemachten Punkte.