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FG München Urteil v. - 5 K 1078/23

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 12 S. 2, MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Buchst. b

Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten keine umsatzsteuerbefreite Vermietungsleistung

Leitsatz

1. Leistungen aus der Vermietung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge anlässlich von Automärkten sind (passive) Vermietungsleistungen an die Kunden (potenzielle Verkäufer der Kraftfahrzeuge) im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, wenn die neben der Zurverfügungstellung der Standplätze erbrachten weiteren Leistungen an die potenziellen Fahrzeugverkäufer nicht leistungsbestimmend, sondern nur unwesentlich sind (im Streitfall: Sicherstellung der Abläufe bei den Automärkten durch Kassen- und Ordnungspersonal sowie die Möglichkeit, ein Geldscheinprüfgerät zu nutzen; Verkauf von Essen und Trinken an Snackbars gegen gesondertes Entgelt).

2. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen eng verbunden ist.

3. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG muss nicht aufgrund der unterschiedlichen Sprachfassungen von Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass er nicht die alleinige Vermietung von Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge umfasst.

4. Rückausnahmen von Steuerbefreiungen sind nicht eng auszulegen.

Fundstelle(n):
KAAAJ-66373

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FG München, Urteil v. 30.01.2024 - 5 K 1078/23

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