Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten keine umsatzsteuerbefreite Vermietungsleistung
Leitsatz
1. Leistungen aus der Vermietung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge anlässlich von Automärkten sind (passive) Vermietungsleistungen
an die Kunden (potenzielle Verkäufer der Kraftfahrzeuge) im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, wenn die neben der
Zurverfügungstellung der Standplätze erbrachten weiteren Leistungen an die potenziellen Fahrzeugverkäufer nicht leistungsbestimmend,
sondern nur unwesentlich sind (im Streitfall: Sicherstellung der Abläufe bei den Automärkten durch Kassen- und Ordnungspersonal
sowie die Möglichkeit, ein Geldscheinprüfgerät zu nutzen; Verkauf von Essen und Trinken an Snackbars gegen gesondertes Entgelt).
2. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen
von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG
ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen eng
verbunden ist.
3. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG muss nicht aufgrund der unterschiedlichen Sprachfassungen von Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL
einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass er nicht die alleinige Vermietung von Flächen zum Abstellen von zum Verkauf
bestimmten Fahrzeuge umfasst.
4. Rückausnahmen von Steuerbefreiungen sind nicht eng auszulegen.
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