Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten lebenslänglich wiederkehrende Leistungen zu erbringen, führt nicht zu einer als Sonderausgaben abziehbaren dauernden Last, sondern zu einer (teil-)entgeltlichen Anschaffung des Vermögens
Leitsatz
Verpflichtet sich der Übernehmer eines Vermögens im Übergabevertrag, an einen familienfremden Dritten auf dessen Lebenszeit der Höhe nach abänderbare wiederkehrende Leistungen (hier: Schönheitsreparaturen) zu erbringen, führt dies nicht zu einer abziehbaren dauernden Last, sondern zu einer (teil-)entgeltlichen Anschaffung des Vermögens.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 680 BFH/NV 1995 S. 59 Nr. 8 OAAAA-95709
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