Instanzenzug: Az: 1650 Js 43275/19 - 2 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten A. angelasteten generalpräventiven Erwägungen begegnen mit Blick auf die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an deren Berücksichtigung zu stellen sind (vgl. , juris Rn. 14 mwN), Bedenken. Der Senat kann indes ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannten Erwägungen, denen es selbst zudem kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, auf mildere als die im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Menges
Appl
Zeng
RiBGH Schmidt istwegen Urlaubsgehindert zuunterschreiben.
Menges
Lutz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250324B2STR235.23.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-66339