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Auslegung des Orts der Geschäftsleitung nach § 10 AO
Mit (BStBl 2024 I S. 177) hat die Finanzverwaltung erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“ veröffentlicht (Einfügung einer neuen Regelung zu § 10 AO in den AEAO). Im Kern hat die Finanzverwaltung das bislang verstreute und aus Verwaltungssicht nicht homogen niedergelegte Richterrecht zusammengeführt und zusammengefasst.
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Normative Konzeption des § 10 AO
[i]van Lück in Zugmaier/Nöcker/van Lück, § 10 AO, NWB FAAAH-52686 Bei der Auslegung des Orts der Geschäftsleitung i. S. des § 10 AO als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung stellt das auf den Ort ab, an welchem die „Tagesgeschäfte“ des Unternehmens tatsächlich wahrgenommen werden (AEAO zu § 10, Nr. 2). Bei der Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung kommen Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens demnach eine besondere individuelle Berücksichtigung und Bedeutung zu. [i]Maßgeblichkeit der Tagesgeschäfte (≠ Grundlagengeschäfte)Zu betonen ist, dass der Ort, an welchem diejenigen Maßnahmen beschlossen werden, die die Grundlagen der Unternehmensstrategie festlegen, nicht entscheidend ist (AEAO zu § 10, Nr. 3).
Mehrere Orte der Geschäftsleitung
[i]Gewichtung der TätigkeitenDie Finanzverwaltung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung darin, dass die Geschäfte eines...