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Auslegung des Orts der Geschäftsleitung nach § 10 AO
Anmerkung zu der Änderung des AEAO mit
[i]van Lück in Zugmaier/Nöcker/van Lück, § 10 AO, NWB FAAAH-52686 Der „Ort der Geschäftsleitung“ ist in der Praxis von einer erheblichen Bedeutungszunahme gekennzeichnet. Zum ersten Mal hat die Finanzverwaltung mit dem (BStBl 2024 I S. 177) Ausführungen zu dem Ort der Geschäftsleitung in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) aufgenommen. Im Folgenden werden die zentralen Positionen der Finanzverwaltung illustriert und am Fallmaterial der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung gespiegelt, wobei eine typologische Einordnung des Begriffs Ort der Geschäftsleitung im Hinblick auf seine funktionale Bedeutung in den verschiedenen Steuerrechtsgebieten vorangestellt wird.
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I. Einleitung
[i]Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung birgt steuerliche RisikenVor nicht allzu langer Zeit wurde in einem von einem interdisziplinären Autorenteam verfassten Beitrag festgestellt, dass grundsätzliche Fragen zum steuerlich höchst relevanten Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens ungeklärt schienen und dass dies verwundern müsse (vgl. Töben/Schrepp, DStR 2023 S. 305). In diesem Beitrag wurde herausgearbeitet, dass die fehlerhafte Einschätzung des Orts der Geschäftsleitung erhebliche, potenziell nachteilige Folgen haben könne. Insbesondere wurde auf die persönliche Haftung h...