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BGH Beschluss v. - 1 StR 257/22

Instanzenzug: Az: 608 KLs 5/21 Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass hinsichtlich der verhängten Gesamtstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Monate als vollstreckt gelten.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr war anzuordnen, dass zwei Monate der gegen den mit Az. 608 KLs 5/21, vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschonten Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Jäger     
      
Wimmer     
      
Leplow
      
Munk     
      
Welnhofer-Zeitler     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:030424B1STR257.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-66273