BGH Beschluss v. - 1 StR 165/19

Instanzenzug: Az: 1 StR 165/19 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 165/19 Urteilvorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 13 KLs 300 Js 12538/14nachgehend Az: 1 StR 165/19 Beschluss

Gründe

1Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit am gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € für das Revisionsverfahren beantragt. Die Vertreterin der Bundeskasse tritt dem Antrag entgegen.

2Der Antrag, über den der Senat in einer Spruchgruppe mit fünf Bundesrichterinnen und -richtern zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 1 Satz 5 RVG; Rn. 3), ist bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat sich dadurch gebunden, dass er am in seinem Kostenfestsetzungsantrag jeweils die „doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr“ geltend gemacht hat, ohne sich eine Pauschgebühr vorzubehalten. Damit hat der Verteidiger sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wirksam ausgeübt und ist mit einer Pauschgebühr ausgeschlossen (vgl. § 315 Abs. 2, § 130 Abs. 1 BGB; bezüglich der für das erstinstanzliche Verfahren in dieser Strafsache geltend gemachten Pauschgebühr; (S) AR 104/20 Rn. 18, 20; KG, Beschlüsse vom – 1 ARs 8/14 Rn. 7 und vom – 1 ARs 48/09 Rn. 2; III-3 RVGs 48/11 Rn. 13; OLG Bamberg, Beschluss vom – 2 AR 24/10 Rn. 7, 10; OLG Celle, Beschluss vom – 1 ARs 46/08 Rn. 6).

3Auch in der Sache hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt. Der vormals Angeklagte war bereits in erster Instanz freigesprochen worden. Die Tätigkeit des Wahlverteidigers, der nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, in der Revisionsinstanz lässt nicht erkennen, dass die hierfür von Nr. 4130 VV-RVG vorgesehene Gebühr angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit unzumutbar wäre.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020424B1STR165.19.1

Fundstelle(n):
IAAAJ-66271