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GmbH | Unternehmenslos gewordene „GmbH-Hülse“
Eine als wirtschaftliche Neugründung anzusehende Mantelverwendung liegt in Abgrenzung zu der Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH vor, wenn eine GmbH eine „leere Hülse“ geworden ist, die kein aktives Unternehmen mehr betreibt. Auf die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.
Erfolgt keine ausdrückliche Offenlegung einer Mantelverwendung kann das Registergericht auf Indizien abstellen und berücksichtigen, ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer „Wiederbelebung“ noch ein Unternehmen betrieb oder bereits stillgelegt war, ob die Gesellschaft noch eine Tätigkei...